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Zuchtleiterinfo: |
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Im Namen des Volkes: |
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Urteilssammlungen beim N.C.E.! Wir veröffentlichen in loser Folge Urteile von diversen Gerichten, die "Im Namen des Volkes" ergangen sind und sich ausschließlich um den Hund drehen oder allgemein die Tierhaltung betreffen. |
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| I. Lebensbereicherung: | ||||||
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Hundehaltung stellt nach einem
Gerichtsurteil eine wesentliche Lebensbereicherung - besonders für
Alleinstehende - dar. Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Verbot der
Hundehaltung in der Mietwohnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der
Mieter auf die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen
angewiesen ist und die Interessen des Vermieters hierdurch nicht
verletzt werden. Ein "Angewiesensein" aus gesundheitlichen-psychischen
Gründen liegt nicht vor, wenn das Halten eines Tieres nicht die einzig
zumutbare Möglichkeit zur Überwindung einer depressiven Störung ist. In
diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sich an das Tierhaltungsverbot
zu halten. |
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| II. Schmerzensgeld beim Hundebiss: | ||||||
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Eine Schülerin wurde ohne jegliche
Veranlassung von einem Rottweiler angefallen. Sie trug eine großflächige
Bisswunde am Unterarm davon. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde vom
Gericht berücksichtigt, dass die Schülerin einen Schock davontrug.
Angerechnet wurden dem Hundehalter 1.000 DM, die er als Zahlungsauflage
in dem Strafverfahren bereits an die Schülerin zu zahlen hatte.
Insgesamt wurden 5.000 DM Schmerzensgeld bemessen. |
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| III. Beaufsichtigungspflicht des Hundehalters: | ||||||
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Läuft
ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es zu einem Zusammenprall
mit einem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den
Schaden, der bei dem Unfall entstanden ist. Kann der Pkw-Fahrer nicht
nachweisen, dass für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann
haftet auch er. In der betreffenden Situation entschied das Gericht für
eine Haftungsverteilung von 3:1 zu Lasten des Hundehalters. |
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| IV. Haftpflichtversicherungen: | ||||||
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Eine Privathaftpflichtversicherung
und eine Tierhaftpflichtversicherung für seinen Hund hatte ein Mieter
abgeschlossen. Als sein Hund dann eine Tür und den PVC-Boden
beschädigte, fühlte sich keine der beiden Versicherungen zuständig. Die
Privathaftpflichtversicherung argumentierte, wonach Schäden durch den
Hund nicht durch diese mit abgedeckt werden. Die
Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte ab, weil nach ihren
Versicherungsbedingungen Schaden an angemieteten Gegenständen nicht
versichert sind. Der Hundehalter musste für den entstandenen Schaden
selbst aufkommen. |
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V. Verbellen anderer Hausbewohner: |
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Hat ein Vermieter seinem Mieter die
Tierhaltung (hier: Dobermann) gestattet, dann ist ein Widerruf dieser
Tierhaltungsgenehmigung aus wichtigem Grund möglich, gerade dann, wenn
die ausgeübte Tierhaltung für andere Hausbewohner unzumutbar wird und
erhebliche Störungen eingetreten sind. Dazu gehört das heftige, häufige
Bellen, insbesondere auch das Verbellen anderer Hausbewohner, die
deswegen Angstgefühle gegenüber diesem Hund haben. Solche
Beeinträchtigungen stören den Hausfrieden ganz erheblich und
überschreiten die Grenze des Zumutbaren. Der Mieter muss daher den Hund
abschaffen oder sich eine neue Wohnung suchen. |
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VI. Hundeauslauf: |
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Hundeauslauf im Garten einer
Mietwohnung bzw. eines Miethauses? Ja, aber nur, wenn der Auslauf sich
nicht zu einer Nutzung als "Hundeklo" entwickelt. Hundeauslauf heißt |
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VII. Ärger mit der Haustierkrankenversicherung: |
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Der Halter einer Schäferhündin wollte
sich mit einer Tierkrankenversicherung gegen unerwartete Krankheiten bei
seinem Hund absichern und schloss deshalb eine Versicherung, begrenzt
auf drei Jahre, ab. Innerhalb der Versicherungszeit wurde der Hund
mehrfach ernstlich krank und musste relativ häufig tierärztlich
behandelt werden. Dies passte der Versicherungsgesellschaft nicht. Wegen
überhöhter Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen kündigte die
Versicherungsgesellschaft vorzeitig das Vertragsverhältnis. Zu Unrecht,
befand das Landgericht Hannover. Die Versicherungsbedingungen sahen
keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor. Die Vorschriften zur
vorzeitigen Kündigung einer Sachversicherung können in diesem Fall nicht
berücksichtigt werden, weil Tiere keine Sachen mehr sind (§ 90 a BGB). |
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VIII. Kfz kontra Hund: |
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Wenn sich ein Hund losreißt und über
die Straße läuft, um in einem angrenzenden Feld zu wildern, kann sich
der Hundehalter nicht darauf beschränken, auf die Rückkehr des Hundes zu
warten. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Verkehrs ist es vielmehr
erforderlich, die Fahrbahn zu überqueren und den Hund unmittelbar vom
Rand des Feldes aus zurückzulocken. Kommt es zu einem Verkehrsunfall,
weil ein Autofahrer dem Hund ausweichen will, trifft ihn aber eine
überwiegende Schuld an der Kollision, wenn er statt der erlaubten 50
km/h eine Geschwindigkeit von gut 100 km/h fährt. Das Gericht bewertete
hier das Verschulden des Pkw-Fahrers mit 75 % und die Haftung des
Hundehalters mit 25 %. |
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IX. die Hausordnung: |
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Auch ein Wohnungseigentümer muss sich
an die Hausordnung halten und das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den
anderen Eigentümern wahren. Hierzu gehört auch, dass ein Hund auf dem
Zugangsweg oder Hausgang nur angeleint geführt werden darf, wenn es
bereits durch diesen Hund zu Störungen und Beeinträchtigungen gekommen
ist. Ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 DM bzw. 10 Tage Haft sind rechtens. Oberlandesgericht Hamburg, Az. 2 Wx 61/97 |
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X. Beifahrer Hund: |
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Wer einen Hund im Auto mitnimmt, muss
dafür sorgen, dass er beim Fahren nicht von ihm gestört wird. Als
Autofahrer muss er nicht nur sein Gepäck sicher verwahren, sondern auch
den mitfahrenden Hund. Durch ein Abtrenn-Netz oder einen
Hundesicherheitsgurt lässt sich der Hund sicher im Auto unterbringen.
Werden diese Vorsichtsmaßnahmen vom Hundehalter nicht wahrgenommen, muss
im Falle eines Unfalls das Recht auf Schadensersatz nicht berücksichtigt
werden. OG Nürnberg, Az. 8 U 2819/96 |
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XI. Hundetransportbox im Auto nicht versichert: |
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Nachdem in einen Pkw eingebrochen
wurde, fehlte eine Hundetransportbox. Daraufhin forderte der Fahrer eine
Ersatzzahlung seiner Teilkaskoversicherung. Das Gericht lehnte jedoch
ab. Denn selbst wenn man eine Hundetransportbox als Zubehörteil ansähe,
hätte ein Kaskoversicherungsschutz nur für solche Zubehörteile
bestanden, die ausdrücklich in einer Liste zu den
Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen aufgeführt sind. Dementsprechend
muss der Fahrer den Verlust selbst tragen. AG Bad Homburg Az.: 2 C 2767/99 |
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XII. Hundehütte: |
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Das Aufstellen
einer kleinen Hundehütte im Garten seitens des Mieters ist grundsätzlich
gestattet, wenn a) der Mieter auch zur Nutzung des Gartens berechtigt
ist und b) die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
entspricht. AG Hamburg-Wandsbek Az.: 713 b C 736/95 |
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XIII. Landwirt verstößt gegen Tierschutzgesetz: |
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Das
Veterinäramt warf einem Landwirt zahlreiche Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz vor. Insgesamt wurde er dreimal wegen Verstoßes gegen
das Tierschutzgesetz zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt. Jeweils
wurde ihm vorgeworfen, seine Kühe und Schafe nicht verhaltensgerecht
untergebracht und angemessen ernährt zu haben. Da der Landwirt trotz
dieser Verurteilungen keine Einsicht zeigte, untersagte das Veterinäramt
dem Landwirt die Haltung von Tieren jeder Art. Hiergegen wehrte sich der
Betroffene vor Gericht ohne Erfolg. Bayer. Oberlandesgericht, Az. 3 ObOWl 53/98 |
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XIV. Inzuchtfaktor in der Hundezucht: |
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Für einen Yorkshire-Terrier-Welpen
musste die Käuferin DM 1.200 bezahlen. Nach gut sechs Wochen verstarb
aber bereits das Tier. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihr Geld
zurück. Der Hund sei erbkrank gewesen, da er aus einer Unzuchtpaarung
stamme und höchstens eine Lebenserwartung von einem Jahr gehabt hätte.
Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige konnte einen solchen
inzuchtbedingten Gendefekts allerdings nicht feststellen. Zudem ist eine
Inzuchtpaarung, die hier unzweifelhaft vorgelegen hat und durch die
Abstammungsnachweise auch belegt war, nicht verboten. Der hohe
Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch bedenklich, bei
Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich. Die Klage der
Hundekäuferin wurde daher abgewiesen. Als Todesursache wurde eine
Entzündung des Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Es konnte aber nicht
festgestellt werden, dass diese Krankheit bereits bei Übergabe des
Tieres vorlag, weshalb der Verkäufer auch nicht haftbar gemacht werden
konnte. Amtsgericht Worms, Az. 3 a C 93/97 |
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XV: Radfahrer kontra Hund: |
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Ein auf das
Wort gehorchender, nicht schwerhöriger Hund braucht auf öffentlicher,
nicht belebter Straße in der Regel nicht angeleint werden. Weicht daher
ein Radfahrer einem solchen Hund aus und kommt er durch dieses
Ausweichmanöver zu Fall, so ist eine Haftung des Hundehalters nicht
gegeben. Dies jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Hundes nicht für
den Unfall des Radfahrers ursächlich war. Da der Radfahrer diesen Beweis
nicht eindeutig führen konnte, hatte seine Klage auf Schadenersatz
keinen Erfolg. Oberlandesgericht München, Az. 21 U 6185/98 |
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XVI. Aggression des Hundes: |
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Aggression des Hundes führt zur
Haftung des Halters: Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem
größeren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes eingreift und
Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes,
auch wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, welcher Hund nun den
Verletzten gebissen hat. Landgericht Flensburg, Az. 1 S 119/95 |
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XVII. Eignung: |
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Der Vermieter kann die Haltung eines
Hundes (hier: Bullterrier) in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses
untersagen, wenn der Halter keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse
entsprechend zu führen. Der Mieter muss zu seiner Eignung Konkretes
nachweisen. Landgericht Krefeld, 17.7.96 |
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XVIII. Gleichbehandlung: |
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Der Vermieter kann in der Regel nicht
einem Mieter das Halten eines Tieres erlauben und dem anderen nicht. Es
gilt "Das Gebot der Gleichbehandlung". Wenn der Vermieter willkürlich
einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestattet, anderen Mietern
jedoch ohne sachlichen Grund die Haustierhaltung verweigert, führt dies
zu unerträglichen Unbilligkeiten. Landgericht Berlin, Az.: 64 S 234/85 |
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XIX. Amtsveterinär: |
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Tierhalter,
vor allen Dingen solche, die im größeren Umfang Tiere halten, müssen
jederzeit mit dem Besuch des Amtsveterinärs rechnen, damit sich dieser
von der art- und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere einen
Eindruck verschaffen kann. Zugleich muss der Tierhalter auch Auskünfte
über seine Tiere erteilen, falls der Tierarzt zur Haltung und Fütterung
Fragen hat. Verweigert der betroffene Tierhalter den Zutritt und die
Auskünfte, kann er mit einem Bußgeld bestraft werden. Amtsgericht Germersheim, Az.: 7018 Js 2499/97 |
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XX. Findelhund. Was nun? |
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| ▲ | Ein Hund muss dann herausgegeben werden, wenn sich der Eigentümer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren meldet. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung aller anfallenden Kosten, die während des Aufenthaltes des Findelhundes angefallen sind. Dazu zählen sämtliche Kosten für die Aufbewahrung, wie etwa Futter oder Hundekorb, Tierarzt- und Versicherungskosten sowie Kosten für die Nachforschungen, soweit sie nicht außer Verhältnis zum eigentlichen Wert des Tieres stehen. Hinzu kommt noch ihr Anspruch auf Finderlohn, und zwar in der Höhe von 10 % (bzw. 5 %, wenn der Wert des Hundes 1.500 € übersteigt) des Kaufpreises des Tieres. Wenn Ihnen der Eigentümer weder den Aufwandsersatz noch den Finderlohn bezahlt, haben Sie das Recht, den Findelhund zu behalten und somit auch als Ihr Eigentum anzusehen | |||||
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